In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Hinterbliebenen wollten schlicht wissen, ob ihr Vater aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls oder durch ein Fremdverschulden verstorben sei. Der zivilrechtliche Teil, welcher ohnehin nur eine Genugtuung von je Fr. 13'000.– sowie die Bestattungskosten umfasse, sei nie im Vordergrund gestanden. Sodann handle es sich um ein Offizialdelikt, bei welchem die Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen seien.