Die Umstände des Unfallereignisses seien nicht eingehender abgeklärt worden; es bestehe eine 50%-Wahrscheinlichkeit, dass sich die Storz-Kupplung von alleine gelöst haben könnte. Wenn dies der Fall wäre, müsste ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Ob ein Dritter strafrechtlich für das Ereignis zur Verantwortung zu ziehen sei, lasse sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht klar beurteilen. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelte für das ganze Vorverfahren. Somit stünden nicht primär zivilrechtliche Forderungen zur Debatte, sondern eine korrekte strafrechtliche Beurteilung des Falls, was zumindest den Hinterbliebenen gegenüber so geschuldet sei.