b) Der Beschwerdeführer forderte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass gutachterlich abzuklären sei, wie realistisch die zweite Hypothese sei. Falls diese Hypothese des selbständigen Ablösens gutachterlich erhärtet werde, sei die Frage zu beantworten, ob der Verunfallte aufgrund des Ereignisses gestorben sei. Diesbezüglich sei die Beurteilung des IRM unklar. Die Frage sei, ob das Ereignis zumindest mitursächlich für den Tod gewesen sei, was für einen Kausalverlauf genügend sei. Es laufe ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die Umstände des Unfallereignisses seien nicht eingehender abgeklärt worden;