7 StPO ist auf Gutachten zum Zivil- und Strafpunkt anwendbar. Betrifft der Antrag beide Punkte, ist von der Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Bestimmung greift vor allem dann, wenn das Gutachten Zivilansprüche stützen soll (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 184 N 21). Es handelt sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Verfahrensleitung hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Kostenvorschusspflicht besteht und gegebenenfalls in welcher Höhe dies der Fall sein soll.