Bei Art. 184 Abs. 7 StPO handelt es sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 313 Abs. 2 StPO, der die Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen regelt. Die Einholung von Gutachten im Hinblick auf allfällige Sanktionen sowie zur Abklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts hat gemäss Art. 182 StPO von Amtes wegen zu erfolgen.