2.- Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrags von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen (Art. 184 Abs. 7 StPO).