{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=6ee28b16f878fdaa37248117ecfdf0a6", "Checksum": "c358af1112ab391eccb481c5de566c0c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:19:40", "Checksum": "62b14fdf0ef60fc523eed6c65dfeb277", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK\n\nSodann liegt die Abklärung des genauen Unfallhergangs auch im öffentlichen Interesse,\ndamit gegebenenfalls entsprechende Sicherheitsmassnahmen ergriffen, umgesetzt und\nkünftige Unfälle gleicher Art vermieden werden können. Insbesondere ist auch zu\nberücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Nationalstrasse in einem\nBaustellenbereich einer Autobahn ereignete und deshalb mit gefährlichen Unfällen von\nnachfolgenden Fahrzeugen hätte gerechnet werden müssen. Auch vor diesem\nHintergrund sind ein öffentliches Abklärungsinteresse sowie ein Interesse an der\nErgreifung möglicher Präventivmassnahmen zu bejahen.\n\nInsgesamt ist damit eine Kostenvorschusspflicht für die Privatklägerschaft nicht\nzulässig.\n\nd) Zusammenfassend ist die Beschwerde zu schützen und die Verfügung des\nUntersuchungsamts St. Gallen vom 31. Juli 2023 ist aufzuheben.\n\n4.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.\n1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Entscheidgebühr für das\nBeschwerdeverfahren von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung,\nwobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsamts\nSt. Gallen vom 31. Juli 2023 (ST.2023.8351) wird aufgehoben.\n\n2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu tragen.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}