{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=6ee28b16f878fdaa37248117ecfdf0a6", "Checksum": "c358af1112ab391eccb481c5de566c0c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:19:40", "Checksum": "62b14fdf0ef60fc523eed6c65dfeb277", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK\n\nb) Der Beschwerdeführer forderte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass\ngutachterlich abzuklären sei, wie realistisch die zweite Hypothese sei. Falls diese\nHypothese des selbständigen Ablösens gutachterlich erhärtet werde, sei die Frage zu\nbeantworten, ob der Verunfallte aufgrund des Ereignisses gestorben sei. Diesbezüglich\nsei die Beurteilung des IRM unklar. Die Frage sei, ob das Ereignis zumindest\nmitursächlich für den Tod gewesen sei, was für einen Kausalverlauf genügend sei. Es\nlaufe ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung. Die Umstände des Unfallereignisses\nseien nicht eingehender abgeklärt worden; es bestehe eine 50%-Wahrscheinlichkeit,\ndass sich die Storz-Kupplung von alleine gelöst haben könnte. Wenn dies der Fall\nwäre, müsste ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Ob ein Dritter\nstrafrechtlich für das Ereignis zur Verantwortung zu ziehen sei, lasse sich aufgrund der\nheutigen Aktenlage nicht klar beurteilen. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelte für\ndas ganze Vorverfahren. Somit stünden nicht primär zivilrechtliche Forderungen zur\nDebatte, sondern eine korrekte strafrechtliche Beurteilung des Falls, was zumindest\nden Hinterbliebenen gegenüber so geschuldet sei.\n\nIn der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Hinterbliebenen wollten\nschlicht wissen, ob ihr Vater aufgrund eines selbstverschuldeten Unfalls oder durch ein\nFremdverschulden verstorben sei. Der zivilrechtliche Teil, welcher ohnehin nur eine\nGenugtuung von je Fr. 13'000.– sowie die Bestattungskosten umfasse, sei nie im\nVordergrund gestanden. Sodann handle es sich um ein Offizialdelikt, bei welchem die\nAbklärungen von Amtes wegen durchzuführen seien. Mit einer derzeitigen\nWahrscheinlichkeit von 50% bestünden erhebliche Indizien, dass der Unfall nicht\nselbstverschuldet sei, und nach dem Grundsatz in dubio pro duriore müsse bei dieser\nAusgangslage ein externes Gutachten eingeholt werden. Bei Bestätigung der zweiten\nHypothese sei mit einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu rechnen.\n\nc) aa) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und\nder beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nBehörden sind gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigeninitiative, unabhängig\nvon Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechende Beweismittel zu beschaffen. Wie diese Sachverhaltsabklärung\nvonstatten zu gehen hat, richtet sich nach anderen Vorschriften, insbesondere nach\nden Art. 139 ff. StPO. Mitunter kann damit die Pflicht verbunden sein, ein (weiteres)\nGutachten eines Sachverständigen einzuholen (BSK StPO-Riedo/Fiolka, 3. Aufl. 2023,\nArt. 6 N 65, N 75). Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich\naus den einer beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Dazu zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Täterschaft und Teilnahme sowie nach der\nTatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Klärung des Sachverhalts\nobliegt in erster Linie den Strafbehörden. Sie haben nach Art. 6 Abs. 2 StPO die\nbelastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen\n(Oberholzer, a.a.O., N 804 ff.). Die auf dem Spiel stehenden Interessen sind im Einzelfall\ngegeneinander abzuwägen. Den Behörden muss erlaubt sein, in Bagatellfällen auf teure\nund wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten. Umgekehrt besteht an\nder Aufklärung gravierender Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass\nallenfalls auch Erhebungen zu treffen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als\nunnütz erweisen werden (BSK StPO-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 81).\n\nbb) Der Vater des Beschwerdeführers, C.___, ist anlässlich des Unfalls verstorben,\nwobei gemäss dem IRM-Gutachten die Todesart offenbleiben müsse und gemäss dem\nBericht des Kriminaltechnischen Diensts zwei gleichwertige Hypothesen für den\nUnfallhergang bestünden. Die Umstände des Unfalls bzw. des Todeseintritts von C.___\nsind derzeit nicht restlos geklärt und mit dem beantragten Gutachten besteht die\nMöglichkeit weiterer Aufschlüsse über den genauen Hergang und die damit\nverbundenen Verantwortlichkeiten für den Fall einer anschliessenden näheren\nAbklärung der Kausalität.\n\nMit dem beantragten weiteren Gutachten besteht die Chance, die Wahrscheinlichkeiten\nder beiden Hypothesen, welche derzeit als gleichwertig eingestuft werden, weiter\nabzuklären oder einzugrenzen. Die Möglichkeit weiterer diesbezüglicher Erkenntnisse\nwird vom Sachverständigen jedenfalls nicht von vorneherein verneint. Dabei geht es\nnicht vornehmlich um den Bestand oder die Höhe einer allfälligen Zivilforderung des\nBeschwerdeführers, sondern um allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeiten. Mit dem\nVorwurf der fahrlässigen Tötung handelt es sich sodann um die Aufklärung einer\ngravierenden Straftat, an welcher ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese Abklärungen gegebenenfalls Zivilforderungen zur Folge oder darauf\nAuswirkungen haben können, vermag jedoch kein reines oder vornehmliches\nzivilrechtliches Interesse zu begründen. Unerheblich ist daher, ob sich der\nBeschwerdeführer einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt konstituiert hat. Damit\nkann nicht gesagt werden, dass diese Beweiserhebung im ausschliesslichen oder\nhauptsächlichen Interesse des Zivilklägers bzw. für dessen Zivilforderung liegen.\n\n"}