{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=6ee28b16f878fdaa37248117ecfdf0a6", "Checksum": "c358af1112ab391eccb481c5de566c0c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:19:40", "Checksum": "62b14fdf0ef60fc523eed6c65dfeb277", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7 StPO ist auf Gutachten zum Zivil- und Strafpunkt anwendbar. Betrifft der Antrag\nbeide Punkte, ist von der Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch nur zurückhaltend\nGebrauch zu machen. Die Bestimmung greift vor allem dann, wenn das Gutachten\nZivilansprüche stützen soll (Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,\nArt. 184 N 21). Es handelt sich um eine \"Kann-Vorschrift\". Die Verfahrensleitung hat\nnach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob eine Kostenvorschusspflicht\nbesteht und gegebenenfalls in welcher Höhe dies der Fall sein soll. Massgebend muss\ninsbesondere sein, inwieweit das Gutachten der Verfolgung von Zivilansprüchen dient\n(Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, Art. 184 N 61). Im Gegensatz zu Art. 125 Abs. 1\nStPO gilt die Vorschusspflicht gemäss Art. 184 Abs. 7 StPO auch bei\nGutachtensanträgen von Opfern (Arnold, a.a.O., S. 68; Zürcher Kommentar StPO-\nDonatsch, Art. 184 N 63; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 184 N 21).\n\n3.- a) aa) Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts vom […] 2023 erfolgte\ndie Inspektion des Kippsiloaufliegers und des Zugfahrzeugs am […] 2023 unter\nanderem in Anwesenheit von Vertretern der SUVA und von Fachexperten des\nFahrzeugbaus. Weder am Zugfahrzeug noch am Kippsiloauflieger sei ein technischer\nDefekt festgestellt worden. Auch der Kompressor und die Überdruckventile hätten alle\nordnungsgemäss funktioniert. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass die\nDruckventile nicht kontinuierlich gewartet würden, wie es eigentlich zu empfehlen wäre.\nDies scheine jedoch keinen Zusammenhang mit dem Unfall zu haben. Auch ein\nMaterialschaden an den Schläuchen könne ausgeschlossen werden. Sodann seien\nsich die Sachverständigen einig, dass das pulverförmige Material ausschliesslich aus\ndem Silo des Aufliegers und nicht aus dem Lagersilo der Baustelle ausgetreten sei.\nNach dem derzeitigen Kenntnisstand sei es möglich, die Unfallursache auf die Storz-\nKupplung (Bajonettverschluss) zwischen dem Auflieger-Auslauf und dem sich lösenden\nSchlauch einzugrenzen. Damit ergäben sich zwei Hypothesen zum Unfallhergang:\n\nH1. Die erste Hypothese sei, dass der Schlauch vom Verstorbenen manuell gelöst\nworden sei, um eine Verstopfung zu lösen. Erst als sich bereits ein erheblicher Teil der\nStaubwolke gebildet habe, sei das Materialabsperrventil wieder in die geschlossene\nPosition gebracht worden, um zu verhindern, dass weiteres Material aus dem\nFahrzeugsilo austrete.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nH2. Eine zweite Hypothese sei, dass sich die Storz-Kupplung durch die Vibrationen des\nFahrzeugs, die Mechanik des Kompressors und die Materialbewegung selbst mit der\nZeit ausgehängt und den Schlauch abgelöst habe. Möglicherweise habe sich die\nSchlauchverkupplung beim Heben und Senken des Silos durch die Rotationskräfte\nzusätzlich gelockert.\n\nDie beiden Hypothesen seien \"deckungsgleich\". Falls neue Erkenntnisse über den\naktuellen Sachverhalt verfügbar würden, müssten die Hypothesen möglichweise\nüberprüft und angepasst werden.\n\nbb) Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom […] 2023 wird mit Bezug auf die\npostmortalen Untersuchungen unter anderem festgehalten, dass keine Veränderungen\ndes Lungengewebes nachgewiesen worden seien, die die Inhalation des Betonstaubs\noder eine hierdurch bedingte akute Schädigung der Lungenstruktur (akuter\nAlveolarschaden) belegen könnten. Der Todeseintritt lasse sich gestützt auf die nach\ndem Tod erhobenen Befunden nicht allein auf die Staubgasinhalation zurückführen.\nVielmehr sprächen die feingeweblichen Befunde für eine vorbestehende Herz- und\nLungenschädigung, die bei Fehlen anderweitiger todesursächlicher Faktoren\nmassgeblich zum Todeseintritt beigetragen haben müsse, oder diesen sogar bedingt\nhabe. Zwar müsse in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse zwischen der\nStaubwolkenexposition und dem Kollabieren ein ursächlicher Zusammenhang\nangenommen werden. Denkbar sei dabei zum einen eine akute Dekompensation der\nvorgeschädigten Organe durch die zusätzliche Belastung der Betonstaubexposition,\nallenfalls durch eine akute Hypoxie bei Sauerstoffmangel. Alternativ müsse bei\nfehlendem Beleg einer Staubinhalation in Betracht gezogen werden, dass ein akutes\nHerzpumpversagen allein für den Todeseintritt verantwortlich und dieses eventuell\ndurch eine Fehlmanipulation am Zementschlauch unfallursächlich gewesen sei. Die\nTodesart müsse demnach offenbleiben.\n\nDiese Erkenntnis deckt sich mit Äusserungen eines Sachverständigen anlässlich der\nSichtung des Unfallfahrzeugs. Dieser gab an, dass ihm rätselhaft sei, weshalb der\nChauffeur wegen dieser Staubentwicklung so plötzlich gestorben sei. Er wisse von\neinem Unfall in der Innerschweiz, bei dem viel mehr Staub entwichen sei und der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerunfallte längere Zeit dort gelegen sei, bis er gefunden worden sei. Ein\nSpitalaufenthalt sei zwar die Folge gewesen, die Person habe aber überlebt.\n\n"}