{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-377-AK_2023-09-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12154&type=1563347022&cHash=6ee28b16f878fdaa37248117ecfdf0a6", "Checksum": "c358af1112ab391eccb481c5de566c0c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.377-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:19:40", "Checksum": "62b14fdf0ef60fc523eed6c65dfeb277", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.09.2023 AK.2023.377-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.377-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.12.2023\nEntscheiddatum: 14.09.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.09.2023\nArt. 184 Abs. 7 StPO (SR 312.0) Kostenvorschuss von Privaten für Gutachten.\nDie Kostenvorschusspflicht kann grundsätzlich nur dann infrage kommen,\nwenn die Erstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum\nZwecke der Feststellung des Bestands und gegebenenfalls der Höhe\nzivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht (auch) zur Beurteilung des\nallenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld des\nBeschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von\nAmtes wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die\nAuferlegung eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.___,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt St. Gallen,\n\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKostenvorschuss (Gutachten)\n\nSachverhalt\n\nA.- Am […] 2023 ereignete sich kurz nach […] Uhr auf der Baustelle der [...] ein\nArbeitsunfall. Der Chauffeur C.___ war daran, ein Standsilo mit Spritzbeton\n(Trockenmaterial) aus einem Silo-Aufliegeranhänger zu befüllen, als sich eine massive\nBetonstaubwolke entwickelte. Er wurde neben seinem Fahrzeug am Boden liegend\naufgefunden und verstarb trotz eingeleiteter Reanimation auf der Unfallstelle. Gemäss\ndem Bericht des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei St. Gallen vom […]\n2023 ergeben sich zwei gleichwertige Hypothesen für die Staubwolke. Entweder sei\nder Schlauch des Transportfahrzeugs durch den Verstorbenen selber gelöst worden\noder die Storz-Kupplung habe sich von selber abgelöst und dadurch den Schlauch\nabgehängt. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, eröffnete ein\nStrafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. A.___,\nder Sohn des Verstorbenen, konstituierte sich am 7. Juni 2023 als Privatkläger im Zivilund Strafpunkt. Am 30. Juni 2023 erging die Parteimitteilung an die Privatklägerschaft,\ndass der Erlass einer Einstellungsverfügung beabsichtigt sei. Mit Eingabe vom 21. Juli\n2023 beantragte A.___ weitere gutachterliche Abklärungen, welche von der\nStaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Juli 2023 von der Leistung eines\nKostenvorschusses von Fr. 5'000.– abhängig gemacht wurden.\n\nB.- Am 11. August 2023 erhob der anwaltlich vertretene A.___ Beschwerde und stellte\nfolgende Anträge:\n\nDer Entscheid vom 31. Juli 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die weitergehenden\n\nAbklärungen (Gutachten) von Amtes wegen durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Staatsanwaltschaft übermittelte am 16. August 2023 die Akten und beantragte die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies unter Verzicht auf eine\nStellungnahme auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auf die\nAusführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDer Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese\nrechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen\nschriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Beantragt die Privatklägerschaft\nein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrags von der\nLeistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen (Art.\n184 Abs. 7 StPO).\n\nBei Art. 184 Abs. 7 StPO handelt es sich um eine Spezialvorschrift zu Art. 313 Abs. 2\nStPO, der die Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen regelt. Die\nEinholung von Gutachten im Hinblick auf allfällige Sanktionen sowie zur Abklärung des\nstrafrechtlich relevanten Sachverhalts hat gemäss Art. 182 StPO von Amtes wegen zu\nerfolgen. Weil und soweit im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die\nKostenvorschusspflicht grundsätzlich nur dann überhaupt infrage kommen, wenn die\nErstellung des Gutachtens vor allem bzw. überwiegend zum Zwecke der Feststellung\ndes Bestands und gegebenenfalls der Höhe zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt und nicht\n(auch) zur Beurteilung des allenfalls strafrechtlich relevanten Verhaltens und der Schuld\ndes Beschuldigten. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes\nwegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung eines\nKostenvorschusses nicht zu rechtfertigen. Der Privatklägerschaft können – falls die\nübrigen Voraussetzungen gegeben sind – nur Kosten auferlegt werden, die durch ihre\nAnträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO).\nEntsprechend kann sich auch die Vorschusspflicht nur auf von der Privatklägerschaft\nbeantragte Gutachten beziehen, welche vorwiegend der Durchsetzung bzw.\nBeurteilung der Zivilklage dienen (Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2018, S. 67; Oberholzer,\nStrafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1025; Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, 3. Aufl.\n2020, Art. 184 N 60; ferner BSK StPO-Heer, 3. Aufl. 2023, Art. 184 N 37). Art. 184 Abs.\n\n"}