Präsidialverfügung: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abgeschrieben wird. Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7