5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Kosten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu verzichten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Punkt gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben ist. Für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war dieses Gesuch jedoch aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.