Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO) für Erwachsene eine Reserve von je Fr. 5'000.– und für Kinder von je Fr. 2'500.– als unantastbar gelten (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien zur entgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 des Kantonsgerichts, abrufbar unter www.sg.ch/recht/ informationen-formulare/weisungen.html). 4.- Zusammenfassend sind die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert, weshalb es an deren Beschwerdelegitimation fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.