Einerseits legen sie nicht substantiiert dar, weshalb dies der Fall sein soll. Andererseits ist eine solche ungünstigere Rückzahlungspflicht mit Blick auf die in Art. 6 f. der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften des Kantons St. Gallens (sGS 912.51) geregelten Vermögensfreibeträge (Fr. 10'000.– bei alleinstehenden Personen; Fr. 20'000.– bei verheirateten Personen sowie minderjährigen Kindern) nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal im Rahmen der Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 138 in © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte