Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Vertretung haben soll, ist somit erfüllt. Entsprechend fehlt es den Beschwerdeführerinnen an einem Rechtsschutzinteresse. Namentlich sind sie aufgrund der vorinstanzlichen Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht beschwert.