d) Die KESB errichtete am 25. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerinnen und setzte eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeiständin nach Art. 306 Abs. 2 ZGB ein. Den Beschwerdeführerinnen steht damit eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Vertretung haben soll, ist somit erfüllt.