ZPO sieht zudem für das Zivilverfahren vor, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes Gerichtskosten sind. Trotz dieser Unterschiede in der Ausgestaltung der eidgenössischen Prozessgesetze, die keineswegs zwingend sind, erscheint es zweckmässig, die höchstrichterlichen Überlegungen zum Verhältnis zwischen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der von einer KESB eingesetzten Prozessbeistandschaft in zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren im Sinn der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafverfahren zu übernehmen.