Obergericht des Kantons Thurgau für widersinnig, dass das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gelten solle, wenn die KESB einem Minderjährigen einen Prozessbeistand bestellt habe (Entscheid SW.2017.22 vom 4. Mai 2017 [RBOG 2017, S. 212]). Im Unterschied zur StPO ist die Anordnung der Kindesvertretung in Art. 314abis ZGB und Art. 299 ZPO ausdrücklich geregelt. Art. 95 Abs. 1 lit. e ZPO sieht zudem für das Zivilverfahren vor, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes Gerichtskosten sind.