Zudem wurde darauf hingewiesen, die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei im Verhältnis zu anderen Kostenträgern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 7). In späteren zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren entschädigte das Bundesgericht Rechtsanwälte, welche als gesetzliche Vertreter eingesetzt worden waren, nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 6, 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 10). In Strafverfahren vor kantonalen Gerichten sind demgegenüber Entscheide zu dieser Frage ergangen.