In einem zivilrechtlichen Verfahren beanstandete es nicht, dass ein Obergericht nicht auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingetreten sei mit der Begründung, es bestehe kein Bedarf, die Rechtsanwältin als unentgeltliche Kindesvertreterin zu bestellen, weil diese bereits von der damaligen Vormundschaftsbehörde als Vertretungsbeiständin eingesetzt worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei im Verhältnis zu anderen Kostenträgern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 7).