2023, Art. 136 N 4). Im Unterschied zu anderen Verfahren hat sich das Bundesgericht dazu im Rahmen eines Strafverfahrens, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. In einem zivilrechtlichen Verfahren beanstandete es nicht, dass ein Obergericht nicht auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingetreten sei mit der Begründung, es bestehe kein Bedarf, die Rechtsanwältin als unentgeltliche Kindesvertreterin zu bestellen, weil diese bereits von der damaligen Vormundschaftsbehörde als Vertretungsbeiständin eingesetzt worden sei.