Stellt auch die KESB einen Interessenkonflikt fest, ernennt sie einen Beistand oder regelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bestellt die KESB einen Vertretungsbeistand für die Privatklägerschaft, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein solcher Vertretungsbeistand die Interessen der Vertretenen im Verfahren in ausreichendem Mass wahrnehmen kann und kein zusätzlicher unentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig ist (Herzig/Jost, a.a.O., S. 11; BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 18a; Zürcher Kommentar StPO-Lieber, 3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11a; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art.