c) Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Hierbei genügt eine indirekte Interessenkollision, wovon auszugehen ist, wenn die Interessen des Kindes