306 Abs. 2 ZGB nicht mehr gelten sollen. Sodann dürfe nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für die Regelung der Kostentragung nicht relevant sein, wer ein Gesuch stelle. Auch dürfe keine Rolle spielen, ob das Gesuch direkt oder indirekt von einer Behörde stamme. Im Weiteren würde die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dazu führen, dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung einer schärferen Rückzahlungspflicht unterliegen würden.