b) Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nicht gewährt. Unbestritten sei, dass sie mittellos und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen notwendig sei. Die StPO regle dies ausdrücklich mit dem Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege. Werde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss StPO bestellt, werde diese durch den Kanton entschädigt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege der StPO bei der Anordnung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB nicht mehr gelten sollen.