3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die KESB für die Beschwerdeführerinnen eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 ZGB errichtet und Rechtsanwältin A.___ als Beiständin ernannt habe. Dadurch sei eine hinreichende Vertretung der Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren gewährleistet und für eine zusätzliche Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bleibe kein Raum mehr.