2.- Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die Legitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist nur, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer liegt vor, wenn die Beschwerdeführerinnen selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen sind. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht