Die Vorinstanz beantragte am 4. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und übermittelte am 10. August 2023 die Akten. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerdeführerinnen reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.