1.) Ziffer 2 der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft vom 20. Juli 2023 sei aufzuheben; 2.) Den Beschwerdeführerinnen X.___ und Y.___ als mutmasslichen Opfern und Privatklägerinnen sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu gewähren und Rechtsanwältin A.___ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.) Es sei den Beschwerdeführerinnen für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.