die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 17. April 2023 und befreite sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten (Ziffer 1); gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Ziffer 2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen die Ziffer 2 der Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Juli 2023 erhoben die anwaltlich vertretenen X.___ und Y.___ am 31. Juli 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde an die Anklagekammer und stellten folgende Anträge: