Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht noch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt werden. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer X.__, Y.___, Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin A.___ gegen