Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder Jugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite.