Entscheid Kantonsgericht, 07.09.2023 Art. 136 StPO (SR 312.0) Unentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche Vertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen.