{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=21bccf83ec800b00703c0eb9a708293c", "Checksum": "534d717dcb69f73d73d72871bd85d302"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:21:46", "Checksum": "230ad92c67459c22f669a293e8a06d68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK\n\nObergericht des Kantons Thurgau für widersinnig, dass das Institut der unentgeltlichen\nRechtspflege nicht mehr gelten solle, wenn die KESB einem Minderjährigen einen\nProzessbeistand bestellt habe (Entscheid SW.2017.22 vom 4. Mai 2017 [RBOG 2017,\nS. 212]). Im Unterschied zur StPO ist die Anordnung der Kindesvertretung in Art.\n314abis ZGB und Art. 299 ZPO ausdrücklich geregelt. Art. 95 Abs. 1 lit. e ZPO sieht\nzudem für das Zivilverfahren vor, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes\nGerichtskosten sind. Trotz dieser Unterschiede in der Ausgestaltung der\neidgenössischen Prozessgesetze, die keineswegs zwingend sind, erscheint es\nzweckmässig, die höchstrichterlichen Überlegungen zum Verhältnis zwischen der\nunentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der von einer KESB eingesetzten\nProzessbeistandschaft in zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren im Sinn der Einheit\nder Rechtsordnung auch im Strafverfahren zu übernehmen.\n\nd) Die KESB errichtete am 25. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft für die\nBeschwerdeführerinnen und setzte eine Rechtsanwältin als Vertretungsbeiständin nach\nArt. 306 Abs. 2 ZGB ein. Den Beschwerdeführerinnen steht damit eine fachlich\nkompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite. Der Zweck des verfassungsrechtlich und\nbundesgesetzlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, wonach jede\nbetroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation unter den\nvon der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und\nAnspruch auf Vertretung durch eine rechtskundige Vertretung haben soll, ist somit\nerfüllt. Entsprechend fehlt es den Beschwerdeführerinnen an einem\nRechtsschutzinteresse. Namentlich sind sie aufgrund der vorinstanzlichen Ablehnung\ndes Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht beschwert. Aus ihrer Sicht\nspielt letztlich keine Rolle, wer die rechtskundige Vertretung eingesetzt hat und wer\ndiese zumindest vorläufig bezahlt. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach bei\nEinsetzung einer Prozessbeiständin durch die KESB eine strengere\nRückzahlungspflicht gelte. Einerseits legen sie nicht substantiiert dar, weshalb dies der\nFall sein soll. Andererseits ist eine solche ungünstigere Rückzahlungspflicht mit Blick\nauf die in Art. 6 f. der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei\nBeistandschaften des Kantons St. Gallens (sGS 912.51) geregelten\nVermögensfreibeträge (Fr. 10'000.– bei alleinstehenden Personen; Fr. 20'000.– bei\nverheirateten Personen sowie minderjährigen Kindern) nicht ohne weiteres ersichtlich,\nzumal im Rahmen der Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 138 in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO) für Erwachsene eine Reserve von je Fr. 5'000.–\nund für Kinder von je Fr. 2'500.– als unantastbar gelten (vgl. Ziff. 2.3 der Richtlinien zur\nentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im\nStrafprozess vom Mai 2011 des Kantonsgerichts, abrufbar unter www.sg.ch/recht/\ninformationen-formulare/weisungen.html).\n\n4.- Zusammenfassend sind die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert, weshalb es an\nderen Beschwerdelegitimation fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.\n1 StPO). Auf die Erhebung von Kosten ist unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände zu verzichten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in\ndiesem Punkt gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben ist. Für das\nBeschwerdeverfahren wurde ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung beantragt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war dieses\nGesuch jedoch aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.\n\nPräsidialverfügung:\n\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es zufolge\nGegenstandslosigkeit nicht als erledigt abgeschrieben wird.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}