{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=21bccf83ec800b00703c0eb9a708293c", "Checksum": "534d717dcb69f73d73d72871bd85d302"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:21:46", "Checksum": "230ad92c67459c22f669a293e8a06d68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK\n\nmehr der Fall, wenn die hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium\nnicht mehr korrigiert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Diss. 2011, N 233, 244; Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl.\n2020, N 1403, 2052 ff.).\n\n3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im\nWesentlichen mit der Begründung ab, dass die KESB für die Beschwerdeführerinnen\neine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 ZGB errichtet und Rechtsanwältin\nA.___ als Beiständin ernannt habe. Dadurch sei eine hinreichende Vertretung der\nBeschwerdeführerinnen im Strafverfahren gewährleistet und für eine zusätzliche\nBeiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bleibe kein Raum mehr.\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe\ndie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nicht gewährt. Unbestritten sei,\ndass sie mittellos und ein Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen notwendig sei.\nDie StPO regle dies ausdrücklich mit dem Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege.\nWerde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss StPO bestellt, werde diese durch\nden Kanton entschädigt (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Nicht nachvollziehbar\nsei, weshalb die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege der StPO bei der\nAnordnung nach Art. 306 Abs. 2 ZGB nicht mehr gelten sollen. Sodann dürfe nach dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung für die Regelung der Kostentragung nicht relevant\nsein, wer ein Gesuch stelle. Auch dürfe keine Rolle spielen, ob das Gesuch direkt oder\nindirekt von einer Behörde stamme. Im Weiteren würde die Nichtgewährung der\nunentgeltlichen Rechtsverbeiständung dazu führen, dass die Kosten der anwaltlichen\nVertretung einer schärferen Rückzahlungspflicht unterliegen würden.\n\nc) Im Strafprozess kann eine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO\nVerfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der\nAusübung von Rechten im Strafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb\ngrundsätzlich von der gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten\n(Art. 106 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche\nVertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit\nInteressen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen. Hierbei genügt eine\nindirekte Interessenkollision, wovon auszugehen ist, wenn die Interessen des Kindes\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndenen eines Dritten widersprechen, der den Eltern besonders nahesteht (BSK ZGB I-\nSchwenzer/Cottier, 7. Aufl. 2022, Art. 306 N 4). Bemerkt die Staatsanwaltschaft einen\nsolchen Interessenkonflikt, hat sie dies der zuständigen KESB zu melden (Art. 75\nAbs. 2 und 3 StPO), damit diese die erforderlichen Massnahmen einleiten kann (Herzig/\nJost, Die Kindsvertretung im Strafprozess, in: Jusletter 24. Oktober 2022, S. 5; BSK\nStPO-Saxer/Santschi Kallay, 3. Aufl. 2023, Art. 75 N 9; Zürcher Kommentar StPO-\nBrüschweiler/Nadig/Schneebeli, 3. Aufl. 2020, Art. 75 N 4; SHK Opferhilferecht-Vogt,\n4. Aufl. 2020, Art. 75 StPO N 3).\n\nStellt auch die KESB einen Interessenkonflikt fest, ernennt sie einen Beistand oder\nregelt die Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Bestellt die KESB einen\nVertretungsbeistand für die Privatklägerschaft, wird in der Literatur die Auffassung\nvertreten, dass ein solcher Vertretungsbeistand die Interessen der Vertretenen im\nVerfahren in ausreichendem Mass wahrnehmen kann und kein zusätzlicher\nunentgeltlicher Rechtsbeistand notwendig ist (Herzig/Jost, a.a.O., S. 11; BSK StPO-\nMazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 18a; Zürcher Kommentar StPO-Lieber,\n3. Aufl. 2020, Art. 136 N 11a; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,\nArt. 136 N 4). Im Unterschied zu anderen Verfahren hat sich das Bundesgericht dazu im\nRahmen eines Strafverfahrens, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. In einem\nzivilrechtlichen Verfahren beanstandete es nicht, dass ein Obergericht nicht auf ein\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingetreten sei mit der Begründung, es\nbestehe kein Bedarf, die Rechtsanwältin als unentgeltliche Kindesvertreterin zu\nbestellen, weil diese bereits von der damaligen Vormundschaftsbehörde als\nVertretungsbeiständin eingesetzt worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, die\nvom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege sei im Verhältnis zu anderen\nKostenträgern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_473/2013 vom 6. August\n2013 E. 7). In späteren zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren entschädigte das\nBundesgericht Rechtsanwälte, welche als gesetzliche Vertreter eingesetzt worden\nwaren, nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGer 2C_401/2017 vom\n26. März 2018 E. 6, 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 10). In Strafverfahren vor\nkantonalen Gerichten sind demgegenüber Entscheide zu dieser Frage ergangen.\nWährend das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss UP160014-O/U/PFE vom\n18. Mai 2016 E. 5) und das Kantonsgericht Schwyz (Beschluss BEK 2016 154 vom\n18. Mai 2017) dieselbe Meinung vertreten wie die oben erwähnte Literatur, hält das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}