{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-356-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12152&type=1563347022&cHash=21bccf83ec800b00703c0eb9a708293c", "Checksum": "534d717dcb69f73d73d72871bd85d302"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.356-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:21:46", "Checksum": "230ad92c67459c22f669a293e8a06d68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.356-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.356-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.12.2023\nEntscheiddatum: 07.09.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.09.2023\nArt. 136 StPO (SR 312.0) Unentgeltliche Rechtspflege. Im Strafprozess kann\neine Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 StPO Verfahrenshandlungen nur gültig\nvornehmen, wenn sie handlungsfähig ist. Bei der Ausübung von Rechten im\nStrafverfahren werden Kinder und Jugendliche deshalb grundsätzlich von\nder gesetzlichen Vertretung, in der Regel den Eltern, vertreten. Die elterliche\nVertretungsmacht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer\nAngelegenheit Interessen haben, die denjenigen des Kindes widersprechen.\nBemerkt die Staatsanwaltschaft einen solchen Interessenkonflikt, hat sie\ndies der zuständigen KESB zu melden, damit diese die erforderlichen\nMassnahmen einleiten kann. Setzt die KESB einen Rechtsanwalt oder eine\nRechtsanwältin als Vertretungsbeistand ein, steht einem Kind oder\nJugendlichen eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite.\nDer Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garantierten\nRechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit erfüllt und es muss nicht\nnoch zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewährt\nwerden.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nX.__,\n\nY.___,\n\nBeschwerdeführerinnen,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin A.___\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUntersuchungsamt St. Gallen\n\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung\n\nSachverhalt\n\nA.- Das Untersuchungsamt St. Gallen führt gegen B.___ ein Strafverfahren wegen\nsexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von X.___ […] und Y.___ […]. Er wird\nverdächtigt, zwischen Sommer 2022 und dem 30. März 2023 an den Kindern seiner Ex-\nPartnerin, Z.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.\n\nB.- Am 12. April 2023 beauftragte Z.___, die Mutter von X.___ und Y.___,\nRechtsanwältin A.___ mit der Interessenwahrung. Letztere ersuchte das\nUntersuchungsamt St. Gallen am 17. April 2023 um unentgeltliche Rechtspflege für die\nmutmasslichen Opfer. Nach Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen wies das\nUntersuchungsamt St. Gallen am 2. Mai 2023 auf einen möglichen Interessenkonflikt\nzwischen Z.___ und den von ihr vertretenen Kindern hin. Es ersuchte deshalb die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde […] um Errichtung einer\nProzessbeistandschaft für X.___ und Y.___. In der Folge errichtete die KESB am\n25. Mai 2023 eine Vertretungsbeistandschaft für X.___ und Y.___ und setzte\nRechtsanwältin A.___ als Beiständin ein. Letztere wurde insbesondere beauftragt, die\nInteressen der Verbeiständeten im Strafverfahren wahrzunehmen und ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Am 20. Juli 2023 gewährte das\nUntersuchungsamt St. Gallen X.___ und Y.___ die unentgeltliche Rechtspflege mit\nWirkung ab 17. April 2023 und befreite sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen\nsowie von Verfahrenskosten (Ziffer 1); gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Bestellung\neiner unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Ziffer 2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC.- Gegen die Ziffer 2 der Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Juli\n2023 erhoben die anwaltlich vertretenen X.___ und Y.___ am 31. Juli 2023 (Datum des\nPoststempels) Beschwerde an die Anklagekammer und stellten folgende Anträge:\n\n1.) Ziffer 2 der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft vom 20. Juli 2023 sei\n\naufzuheben;\n\n2.) Den Beschwerdeführerinnen X.___ und Y.___ als mutmasslichen Opfern und Privatklägerinnen sei die\n\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zu gewähren und Rechtsanwältin A.___ als\n\nihre unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.\n\n3.) Es sei den Beschwerdeführerinnen für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nAlles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nDie Vorinstanz beantragte am 4. August 2023 die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde und übermittelte am 10. August 2023 die Akten. Auf die Ausführungen in\nder Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDie Beschwerdeführerinnen reichten die Beschwerde innert der 10-tägigen\nBeschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ein. Insoweit sind die\nEintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n2.- Als weitere Eintretensvoraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist die\nLegitimation einer Partei erforderlich. Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist nur,\nwer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines\nEntscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches und damit eine Beschwer liegt\nvor, wenn die Beschwerdeführerinnen selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und\ndirekt betroffen sind. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im\nZeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies ist dann nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}