An dieser Praxis ist trotz anderslautenden Antrags des Angezeigten festzuhalten. Ein Ermächtigungsverfahren soll – gleich wie eine "normale" Strafanzeige – auch künftig ohne Kostenrisiko eingeleitet werden können. Die Auferlegung von Kosten und Entschädigungen an einen Anzeiger hätte eine allenfalls prohibitive Wirkung für Strafanzeigen gegen (mögliche) Beamte. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ermächtigungsvorbehalt letztlich verneint wird. Entscheid: 1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Z.___ zu erteilen, wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6