d) Der Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zu entscheiden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten und die Strafsache an das Untersuchungsamt Altstätten zur Entscheidung über das weitere Vorgehen zurückzuweisen ist. Zu berücksichtigen ist, dass mit den Vorladungen und der Vergleichsverhandlung ein Verfahren bereits materiell eröffnet wurde (Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1805).