Der besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Dem Anzeiger war klar, dass es sich beim Angezeigten nicht um einen Beamten der Polizei handelte, zumal er ihn darauf aufmerksam gemacht haben will, dass er sich nicht ausweisen werde, da der Angezeigte anscheinend nicht von der Polizei sei und dies nicht verlangen dürfe.