Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2, 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieser Schutz ist vorliegend nicht notwendig, da jederzeit eine andere private Person oder Organisation zur Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden kann.