Wird ihren Anordnungen nicht Folge geleistet, sind sie insbesondere gehalten, für die Anwendung unmittelbaren Zwangs die ordentlichen Polizeikräfte beizuziehen. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personalien aufnehmen können, was für die Ausfällung einer Busse notwendig ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch die Ausstellung der Busse, welche mit einer Zwangswirkung verbunden ist, nicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S.___, sondern der Gemeinde obliegt. Das Reglement legt damit klar fest, welche Kompetenzen den privaten Personen oder Organisationen zukommen und dass bei Zwang keine Handlungskompetenz gegeben ist. Damit handelt die private