Die S.___ bzw. die von ihr angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen damit unter bestimmten Voraussetzungen zwar Personen zur Feststellung der Personalien anhalten und auch vom öffentlichen Grund wegweisen, hingegen keinen Zwang und damit keine Hoheitsgewalt ausüben. Mit der Kontrolle der zugeteilten Örtlichkeiten nehmen sie dennoch eine öffentliche Aufgabe wahr (ähnlich wie ein privates Unternehmen, welches mit dem Betrieb eines Rückkehrzentrums betraut ist, vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2). Es handelt sich bei ihnen um zivilrechtliche Angestellte des privaten Dienstleistungserbringers S.____.