Hinzu kommt, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben früher nur ausnahmsweise an Private übertragen wurde. Die Frage des dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreises stellte sich denn auch nur in seltenen und besonderen Fällen. Inzwischen sind Private in vielfältiger Hinsicht mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut. Es kann nicht Sinn des Ermächtigungsvorbehalts sein, die Strafverfolgung in allen diesen Konstellationen einzuschränken. Der Gesetzeszweck spricht für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit.