Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, zu entscheiden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) aa) Das Bundesrecht verbietet nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1).