1.- a) Die Strafverfolgung der Mitglieder der dem kantonalen Recht unterstehenden Vollziehungs- und Gerichtsbehörden kann für im Amt begangene Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung abhängig gemacht werden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Nach Art. 17 Abs. 2 lit.