Entscheid Kantonsgericht, 07.09.2023 Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0) Ermächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt A.__, Anzeiger, gegen Z.___, Angezeigter vertreten durch Rechtsanwältin L.___, betreffend