{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-349-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12146&type=1563347022&cHash=0d7b5992c46d0765acbd5afc8a1ecc28", "Checksum": "d9aac4b5d7c71801afe4fab75bc02416"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.349-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:21:34", "Checksum": "14e7b425fb392f648e91165c571b75ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK\n\nvorzusehen und sich nur dann durch Auslegung ergeben kann, wenn dies, wie beim\nBeispiel der Amtsgeheimnisverletzung, zwingend erscheint (BGer 1C_104/2022 vom\n20. Dezember 2022 E. 3.4.3).\n\nGemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gestützt auf\neine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem\nSchrifttum einschränkend auszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen\nöffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis\nauszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5).\n\nc) Gemäss den polizeilichen Abklärungen soll das Unternehmen S.____, dessen\neinziger Gesellschafter der Angezeigte ist (vgl. HR-Auszug […]), von der\nGemeindeverwaltung unter anderem damit beauftragt worden sein, im […] die\nLeinenpflicht für Hunde und auch Falschparkierer zu kontrollieren.\n\nDie S.___ bzw. die von ihr angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen damit\nunter bestimmten Voraussetzungen zwar Personen zur Feststellung der Personalien\nanhalten und auch vom öffentlichen Grund wegweisen, hingegen keinen Zwang und\ndamit keine Hoheitsgewalt ausüben. Mit der Kontrolle der zugeteilten Örtlichkeiten\nnehmen sie dennoch eine öffentliche Aufgabe wahr (ähnlich wie ein privates\nUnternehmen, welches mit dem Betrieb eines Rückkehrzentrums betraut ist, vgl. BGer\n1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2). Es handelt sich bei ihnen um\nzivilrechtliche Angestellte des privaten Dienstleistungserbringers S.____.\nAusserordentliche Umstände, die ausnahmsweise einen Ermächtigungsvorbehalt zu\nrechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wird ihren Anordnungen nicht Folge\ngeleistet, sind sie insbesondere gehalten, für die Anwendung unmittelbaren Zwangs die\nordentlichen Polizeikräfte beizuziehen. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter Personalien aufnehmen können, was für die Ausfällung einer Busse\nnotwendig ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch die Ausstellung der Busse,\nwelche mit einer Zwangswirkung verbunden ist, nicht den Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter der S.___, sondern der Gemeinde obliegt. Das Reglement legt damit klar\nfest, welche Kompetenzen den privaten Personen oder Organisationen zukommen und\ndass bei Zwang keine Handlungskompetenz gegeben ist. Damit handelt die private\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPerson oder Organisation auch nicht auf der gleichen Stufe wie die Polizei und die\njeweiligen Tätigkeiten sind nicht vergleichbar. Es liegt keine \"beamtenähnliche\nStellung\" vor (vgl. BGer 1C_506/ 2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit\nvon Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch Kieser,\nEntscheidbesprechung Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung,\nUrteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des\nKantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Ermächtigung zur\nEröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020 S. 1071 ff., S. 1074).\n\nDas Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und\nBeamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose\nFunktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20.\nDezember 2022 E. 2.2, 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieser Schutz ist\nvorliegend nicht notwendig, da jederzeit eine andere private Person oder Organisation\nzur Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden kann.\n\nDer besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur\nStrafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der\nAllgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O.,\nS. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die\nAussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Dem Anzeiger war klar, dass es\nsich beim Angezeigten nicht um einen Beamten der Polizei handelte, zumal er ihn\ndarauf aufmerksam gemacht haben will, dass er sich nicht ausweisen werde, da der\nAngezeigte anscheinend nicht von der Polizei sei und dies nicht verlangen dürfe.\n\nd) Der Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten\nPersonenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn zu entscheiden, weshalb\nauf das Gesuch nicht einzutreten und die Strafsache an das Untersuchungsamt\nAltstätten zur Entscheidung über das weitere Vorgehen zurückzuweisen ist. Zu\nberücksichtigen ist, dass mit den Vorladungen und der Vergleichsverhandlung ein\nVerfahren bereits materiell eröffnet wurde (Oberholzer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020,\nN 1805).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang\npraxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen\nzuzusprechen.\n\nAn dieser Praxis ist trotz anderslautenden Antrags des Angezeigten festzuhalten. Ein\nErmächtigungsverfahren soll – gleich wie eine \"normale\" Strafanzeige – auch künftig\nohne Kostenrisiko eingeleitet werden können. Die Auferlegung von Kosten und\nEntschädigungen an einen Anzeiger hätte eine allenfalls prohibitive Wirkung für\nStrafanzeigen gegen (mögliche) Beamte. Dies gilt selbst dann, wenn ein\nErmächtigungsvorbehalt letztlich verneint wird.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nZ.___ zu erteilen, wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6\n"}