{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-09-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-349-AK_2023-09-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12146&type=1563347022&cHash=0d7b5992c46d0765acbd5afc8a1ecc28", "Checksum": "d9aac4b5d7c71801afe4fab75bc02416"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.349-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:21:34", "Checksum": "14e7b425fb392f648e91165c571b75ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.09.2023 AK.2023.349-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.349-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 19.12.2023\nEntscheiddatum: 07.09.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.09.2023\nArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0) Ermächtigungsvorbehalt bei Privaten. Art.\n7 Abs. 2 lit. b StPO ist gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation\nund in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum einschränkend\nauszulegen. Insbesondere sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben\nübertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis\nauszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme\nsprechen\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nA.__,\n\nAnzeiger,\n\ngegen\n\nZ.___,\n\nAngezeigter\n\nvertreten durch Rechtsanwältin L.___,\n\nbetreffend\n\nErmächtigung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt\n\nA.- Am 14. Februar 2023 erstattete A.___ am Schalter der Polizeistation Goldach\nStrafanzeige gegen Z.____, den Inhaber einer Sicherheitsfirma, wegen\nAmtsanmassung, Drohung und Nötigung. Der Angezeigte soll ihn am 11. Februar 2023\nim Naturschutzgebiet […] in O.___ mit aggressivem Ton und strammer Haltung\naufgefordert haben, sich auszuweisen, da er der Leinenpflicht für Hunde nicht\nnachgekommen sei und das Fahrzeug nicht ordnungsgemäss parkiert habe. Zudem\nsoll der Angezeigte eine Hand auf die sich im Holster befindliche Schusswaffe gelegt\nhaben. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich um eine Pfefferspraypistole handelte.\n\nB.- Das Untersuchungsamt Altstätten leitete die Strafakten am 18. Juli 2023 an die\nAnklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Der\nAngezeigte reichte am 9. August 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, keine\nErmächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens zu erteilen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Strafantragstellers. Die Unterlagen wurden dem\nAnzeiger am 10. August 2023 zugestellt. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- a) Die Strafverfolgung der Mitglieder der dem kantonalen Recht unterstehenden\nVollziehungs- und Gerichtsbehörden kann für im Amt begangene Verbrechen oder\nVergehen von einer Ermächtigung abhängig gemacht werden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO).\nAls Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben\nwahrnehmen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022\nE. 3.4.1). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Nach\nArt. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur\nEröffnung eines Strafverfahrens bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von\nBehördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen\noder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand\nhaben, zu entscheiden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) aa) Das Bundesrecht verbietet nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter\nBeachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern\n(vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1).\n\nNach Art. 4 des Polizeireglements der Gemeinde O.___ (Polizeireglement), welches\ndem fakultativen Referendum unterstellt worden war, ist die Delegation bestimmter\ngemeindepolizeilicher Aufgaben an Private zulässig. Stört eine Person die öffentliche\nSicherheit, Ruhe und Ordnung, sind die Privaten oder private Organisationen im\nRahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gemäss Art. 6 des Polizeireglements befugt,\ndiese Personen von einem Ort wegzuweisen und zur Feststellung ihrer Personalien\nanzuhalten. Die Befugnis beschränkt sich darauf, von angehaltenen Personen die\nAngabe von Personalien sowie die Vorlage von mitgeführten Personalausweisen zu\nverlangen. Unmittelbarer Zwang darf nur durch die ordentlichen Polizeikräfte ausgeübt\nwerden.\n\nbb) Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in den letzten\nJahrzehnten der dienstrechtliche Beamtenstatus in der Schweiz kontinuierlich\nabgebaut worden und hat sich die Rechtsstellung der Staatsbediensteten derjenigen\nprivater Angestellter angeglichen. Zwar bleiben die strafrechtlichen Amtsdelikte\nweiterhin anwendbar. Mit dem weitgehenden Wegfall des Beamtenstatus kommt dem\ndamit einhergehenden Schutz vor unberechtigter Strafverfolgung aber nicht mehr die\ngleiche Bedeutung zu wie früher. Hinzu kommt, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben\nfrüher nur ausnahmsweise an Private übertragen wurde. Die Frage des dem\nErmächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreises stellte sich denn auch nur in\nseltenen und besonderen Fällen. Inzwischen sind Private in vielfältiger Hinsicht mit der\nErfüllung staatlicher Aufgaben betraut. Es kann nicht Sinn des\nErmächtigungsvorbehalts sein, die Strafverfolgung in allen diesen Konstellationen\neinzuschränken. Der Gesetzeszweck spricht für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2\nlit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private\nals grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall\nzuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls\nrechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Auch systematische\nErwägungen sprechen dafür, die Ausweitung der Anwendbarkeit einer auf Angestellte\nim öffentlichen Dienst ausgerichteten Norm auf Privatpersonen ausdrücklich im Gesetz\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}