2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 3. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 4. Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10