6.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts Uznach vom 4. Juli 2023 (ST.2023.10527) wird aufgehoben.